Umsatzsteuerliche Behandlung von landgebundenden Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender Personenbeförderung im Luftverkehr

Zwischen den Beteiligten war zum einen die umsatzsteuerliche Behandlung von Zubringerleistungen, die von der P AG (P) an die Klägerin erbracht und von der Klägerin ihren Kunden zur Verfügung gestellt wurden, sowie zum anderen die Frage, ob sog. „Processing-Leistungen“ einer Organgesellschaft der Klägerin im Rahmen des Zahlungsverkehrs mit Kreditkarten umsatzsteuerbefreit waren, streitig.

Die Klägerin führt u. a. grenzüberschreitende Beförderungen von Personen (Reisenden) im Luftverkehr durch. In diesem Zusammenhang bietet sie Reisenden, die internationale Flüge buchen, Zubringerleistungen im Rahmen ihrer beiden Produkte „X“ sowie „Y“ an. Diese bestehen darin, dass die Reisenden dieser internationalen Flüge mit Zügen der P zum und vom Abflughafen befördert werden. Dabei wird nur ein Beförderungsausweis ausgestellt, der das Flugticket für den internationalen Flug und die Beförderung zum Abflug- bzw. vom Ankunftsflughafen zum Festpreis einschließt. Für die Beförderung im Zug und im Flugzeug erhält der Reisende jeweils einen Boarding Pass. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung stufte die Groß- und Konzernbetriebsprüfung die bodengebundenen Zubringerleistungen der Klägerin im Rahmen der Produkte „X“ und „Y“ als gesondert zu betrachtende sonstige Leistungen und als Reisevorleistungen ein, was für die steuerliche Beurteilung der Zubringerleistungen der Klägerin zur Folge hatte: Soweit die Klägerin unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter – hier der P – Reiseleistungen an Privatpersonen erbracht habe, unterlägen diese der Margenbesteuerung Der Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen sei insoweit ausgeschlossen. Soweit die Klägerin unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter – hier der P – Reiseleistungen an andere Unternehmer erbracht habe, unterlägen diese der Regelbesteuerung, soweit sie nicht als steuerfrei zu behandeln seien (grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr). Der Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen sei insoweit zulässig.

Das Finanzgericht Köln hielt die Klage nicht für begründet (Az. 3 K 1250/13). Die Finanzbehörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin ihren Kunden angebotenen Zubringerleistungen der P nicht um eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung der Klägerin, der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Flugverkehr, handelt, sodass für diese Einzelleistung ein Erlass der Umsatzsteuer nicht gewährt werden kann. Es handelt sich bei dieser Zubringerleistung vielmehr um eine Reiseleistung, zu der die Beförderungsleistung der P eine Reisevorleistung bildet. Rechtlich zutreffend hat es die Finanzbehörde zudem abgelehnt, die von der Organgesellschaft der Klägerin erbrachten Processing-Leistungen im kreditkartengestützten Zahlungsverkehr als umsatzsteuerfrei anzusehen. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2005 sei damit insgesamt rechtmäßig.

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