Leistungen an Asylbewerber müssen jährlich angepasst werden

Das Sozialgericht Oldenburg hat zwei Behörden verpflichtet, die Zahlungen an Asylbewerber neu zu berechnen und dabei jährliche Anpassungen der Bedarfshöhe zu berücksichtigen (Az. S 26 AY 18/19 ER und S 25 AY 15/19 ER)

Asylbewerber hatten sich gegen die Höhe der ihnen jeweils nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bewilligten Zahlungen gewendet. Die Festsetzung der Höhe der ihnen gewährten Leistungen sei fehlerhaft vorgenommen worden.

Das Gericht gab den Klägern Recht. Der Gesetzgeber habe entgegen seinem gesetzgeberischen Programm die Höhe der Bedarfe für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG nicht zeitgleich mit den Leistungssätzen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII (Grundsicherung) für 2017 neu festgesetzt. Gleichzeitig habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entgegen den gesetzlichen Vorschriften die ansonsten jährlich zu erfolgende Erhöhung der Bedarfe für Leistungsbezieher nicht bekannt gemacht. Trotz dieser fehlenden Bekanntmachung sei die zuständige Behörde jedoch eigenständig verpflichtet, die jährlichen Anpassungen der Leistungen vorzunehmen.

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