Berlin darf Genehmigung für den Abriss von Mietwohnungen nicht wegen Überschreitung der Mietobergrenze für Neubauten verweigern

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass das Land Berlin eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) für den Abriss von Mietwohnungen nicht mit der Begründung verweigern darf, der Neubau überschreite eine Nettokaltmiete von 7,92 Euro/m² (Az. 6 K 452.18).

Geklagt hatte die Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Mehrparteienhaus aus dem Jahr 1960 bebaut war. Es umfasste 30 Mietwohnungen und eine Wohnfläche von über 1.300 m². Seit dem Jahr 2018 stand es leer. Anstelle dieses Bestandsgebäudes wollte die Klägerin einen Neubau mit mehr als 60 Eigentumswohnungen und einer Fläche von über 3.500 m² errichten. Die zuständige Behörede versagte ihr die hierfür nach dem ZwVbG erforderliche Abrissgenehmigung, weil die Neubauwohnungen für einen durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt unbezahlbar seien.

Das Gericht verpflichtete jedoch die Behörde, den Abriss zu genehmigen. Der Wohnraumverlust werde mehr als ausgeglichen. Die Klägerin errichte eine größere Anzahl an Wohneinheiten und schaffe eine größere Wohnfläche als zuvor. Die Eigentumswohnungen mit einem höheren Standard als die alten Mietwohnungen dienten der Versorgung des allgemeinen Wohnungsmarkts, da die Luxusgrenze nicht überschritten werde. Die Behörde dürfe die Genehmigung nicht unter Berufung auf die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung verweigern. Diese Genehmigungsvoraussetzung sei nichtig. Das Zweckentfremdungsverbot schütze Wohnraum nicht um seiner selbst willen. Es diene auch nicht dem Schutz der Mieter. Vielmehr solle es den Wohnraumbestand vor Nutzungen zu anderen als Wohnzwecken bewahren und hierdurch die Wohnraumversorgung sichern. Von diesem Regelungszweck des ZwVbG sei aber eine Mietpreisregulierung für neu geschaffenen Ersatzwohnraum nicht gedeckt.

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